PUBLISHED DATE: 2025-08-25 01:02:14

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN (Stand: Januar 2023)

Für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Sapient GmbH ("Sapient") und dem Auftragnehmer, im Rahmen derer Sapient Waren, Werke und/oder Dienstleistungen bestellt, gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen ("AEB").

1. Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden AEB gelten nur, wenn der Auftragnehmer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung von Sapient gültigen bzw. jedenfalls in dem dem Auftragnehmer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Sapient in jedem Einzelfall wieder auf die AEB hinweisen muss.
  3. Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende und/oder allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Sapient ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer im Rahmen der Auftragserteilung auf seine AGB verweist und Sapient dem nicht ausdrücklich widerspricht.
  4. Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in der Handelsklassen sind im Zweifel gemäß den von den Internationalen Handelskammern in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
  5. Rechtsverbindliche Erklärungen und Anzeigen des Auftragnehmers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser AEB ist Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) allein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

2. Vertragsschluss

  1. Sapient beauftragt den Auftragnehmer auf der Grundlage von schriftlichen Einzelaufträgen. Einzelheiten des Vertragsverhältnisses werden u. a. in den Einzelaufträgen und den darin gegebenenfalls enthaltenen Leistungsbeschreibungen, Konzepten und Pflichtenheften geregelt. Alle von Sapient übermittelten Anlagen werden wesentlicher Vertragsbestandteil.
  2. Ein Einzelauftrag von Sapient gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen weist der Auftragnehmer Sapient zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hin; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
  3. Sapient kann die Bestellung widerrufen, wenn der Auftragnehmer sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang schriftlich angenommen hat. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch Sapient.

3. Lieferzeit

  1. In den Bestellungen von Sapient angegebene Lieferzeiten sind verbindlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Sapient unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
  2. Erbringt der Auftragnehmer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von Sapient – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Ziffer 3.3 bleiben unberührt.
  3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist Sapient berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3%, höchstens jedoch 5% der Gesamtvergütung des Auftrags zu berechnen.

4. Leistung

  1. Der Auftragnehmer ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Sapient nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer/Freelancer) erbringen zu lassen. Der Auftragnehmer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
  2. Der Auftragnehmer wird die Leistung mit äußerster Sorgfalt unter Beachtung des aktuellen Stands von Wissenschaft und Technik erbringen, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
  3. In der Einteilung der Arbeitszeit ist der Auftragnehmer frei. Der Auftragnehmer wird die vertragsspezifischen Leistungen nur in den Räumlichkeiten von Sapient erbringen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistung zwingend erforderlich ist und dies vorab schriftlich vereinbart wurde. In diesem Fall wird Sapient dem Auftragnehmer geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.
  4. Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorgaben. Zum Einsatz seines Personals verpflichtet er sich, nur solche Personen einzusetzen, die die maßgebenden tariflichen Vorgaben zum Entgelt sowie die Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben für alle, abgezogenen und gewerblichen Arbeitnehmer erfüllen. Ordnungsgemäße Arbeitszeitgesetze sind einzuhalten und es darf nur Personal eingesetzt werden, das über etwaige erforderliche behördliche Genehmigungen verfügt und ordnungsgemäß sozial- und unfallversichert ist. Für den Fall des Einsatzes von Dritten sowie für die Erfüllung dieser Verpflichtungen durch den Auftragnehmer oder Dritte, wird der Auftragnehmer Sapient entsprechende schriftliche Nachweise, auch über die Erfüllung dieser Verpflichtungen durch die Dritten, vorlegen.
  5. Der Auftragnehmer stellt den Besteller von allen etwaigen Ansprüchen aufgrund der Verletzung der Pflichten gemäß Ziffer 4.4 durch den Auftragnehmer oder durch Dritte frei. Weitere Rechte des Bestellers bleiben unberührt. Insbesondere berechtigt ein Verstoß gegen eine Verpflichtung aus dieser Ziffer 4 zur außerordentlichen Kündigung.

5. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

  1. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands "frei Haus" an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so ist die Lieferung an den Geschäftssitz von Sapient in 80335 München, Arnulfstraße 60 zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf Sapient über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist dieser Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn Sapient sich im Annahmeverzug befindet.
  3. Für den Eintritt eines Annahmeverzugs von Sapient gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer muss Sapient seine Leistung aber dann ausdrücklich erneut anbieten, wenn für eine Handlung der Mitwirkung Sapients (z. B. Beistellung von Unterlagen) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät Sapient in Annahmeverzug, so kann der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Auftragnehmer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), stehen dem Auftragnehmer weitergehende Rechte nur zu, wenn Sapient sich zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
  2. Sofern im Einzelauftrag nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Auftragnehmers (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
  3. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn Sapient Zahlungen innerhalb von 14 Kalendertagen leistet, gewährt der Auftragnehmer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag von Sapient vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank von Sapient eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist Sapient nicht verantwortlich.
  4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen Sapient in gesetzlichem Umfang zu. Sapient ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer bestehen.
  5. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Sapient ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, seine Forderungen gegen Sapient abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Dies gilt nicht für Geldforderungen.

7. Rechteübertragung

  1. "Arbeitsergebnisse" sind sämtliche durch die Tätigkeit des Auftragnehmers im Rahmen des Einzelauftrags geschaffene Werke, insbesondere – aber nicht ausschließlich – Dokumente, Projektskizzen, Präsentationen, Videos, Fotos, Texte, Software und Teile von Software und Entwürfe.
  2. Der Auftragnehmer räumt Sapient an den Arbeitsergebnissen im Zeitpunkt von deren Entstehung das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, ausschließliche, übertragbare und unterlizenzierbare Recht zur Nutzung für sämtliche Nutzungsarten, insbesondere zu deren Vervielfältigung, Verbreitung, Verwertung und Bearbeitung ein. Insbesondere ist Sapient ohne Einschränkung berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu bearbeiten (auch Software mit anderen Programmen zu verbinden, umzugsarbeiten, in andere Programmiersprachen und auf andere Betriebssysteme zu konvertieren), in andere Darstellungsformen zu übertragen und auf sonstige Art und Weise zu verändern, fortzusetzen und zu ergänzen, in unveränderter und veränderter Form zu vervielfältigen, drahtgebunden und drahtlos öffentlich wiederzugeben, Unterlizenzen zu vergeben sowie alle im Rahmen dieser Ziffer 7 eingeräumten Nutzungsrechte entgeltlich und unentgeltlich zu übertragen.
  3. Die vorstehende Rechteübertragung gilt entsprechend für unbekannte Nutzungsarten. Kann an Arbeitsergebnissen ein Eigentumsrecht begründet und übertragen werden, überträgt der Auftragnehmer Sapient dieses ebenfalls im Zeitpunkt der Entstehung.
  4. Soweit Arbeitsergebnisse entstehen, die durch gewerbliche Schutzrechte geschützt werden können, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies Sapient unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sapient steht es frei, diese Schutzrechte auf seinen Namen eintragen zu lassen. Der Auftragnehmer wird Sapient unaufgefordert und unentgeltlich in diesem Zusammenhang alle hierfür notwendigen Informationen überlassen sowie alle erforderlichen Erklärungen abgeben und Maßnahmen ergreifen. Dem Auftragnehmer ist es untersagt, eine entsprechende Eintragung auf seinen Namen oder den eines Dritten durchzuführen oder Dritte direkt oder indirekt dabei zu unterstützen. Bei Erfindungen und technischen Verbesserungen gelten die Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes.
  5. Der Auftragnehmer erkennt an, dass eine Verpflichtung zur Urheberbenennung nicht besteht.
  6. Mit Ablieferung der Arbeitsergebnisse übergibt der Auftragnehmer Sapient sämtliche Originale und Kopien von Programmen (einschließlich Quellprogramme), der Dokumentation und sonstigen für Ausführung der Arbeitsergebnisse notwendigen Unterlagen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ausschließlich zu Beweiszwecken und nur zur Erfüllung der gewerkschaftspflichtlichen Pflichten Kopien zurückzubehalten. Diese sind an einem sicheren Ort zu verwahren.

8. Verletzung von Drittrechten

  1. Der Auftragnehmer sichert zu, dass die Arbeitsergebnisse frei von Schutzrechten Dritter sind, und auch sonst keine Rechte bestehen, die die Nutzung durch Sapient einschränken oder ausschließen.
  2. Wird Sapient durch entsprechende Vereinbarungen mit seinen Abnehmern oder dem Bauauftragsteller verpflichtet, Arbeitsergebnisse im Rahmen des in Ziffer 7 vorgesehenen Nutzungsumfangs nicht oder nur beschränkt zu verwenden, so wird der Auftragnehmer Sapient auf Verlangen von Sapient den Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit den an den Arbeitsergebnissen berechtigten Arbeitnehmern oder Dritten nachweisen.
  3. Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten durch den Auftragnehmer oder gegen Sapient von Dritten geltend gemacht werden. Der Auftragnehmer stellt Sapient von allen Ansprüchen frei, die Dritte wegen der Schutzrechtsverletzung gegen Sapient geltend machen, und übernimmt insoweit die Kosten der Rechtsverteidigung. Im Verletzungsfall ist der Auftragnehmer auf Verlangen verpflichtet, Sapient unentgeltlich auf der Basis der vertragsgemäßen Nutzung der betreffenden Leistungen zu verschaffen oder diese so abzuändern, dass die Schutzrechtsverletzung entfällt, die Leistung jedoch gleichwertig verwendungsfähig ist.

9. Eigentumsvorbehalt

  1. Sapient behält sich an Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Auftrags an Sapient zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrages. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsverpflichtungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.
  2. Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z. B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die Sapient dem Verkäufer zur Herstellung bereitstellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Auftragnehmers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
  3. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Auftragnehmer wird für Sapient vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Waren durch Sapient, so dass Sapient als Hersteller gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt.

10. Geheimhaltung

  1. Im Zusammenhang mit dem Auftrag sind "Vertrauliche Informationen" Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sämtliche als vertraulich gekennzeichneten oder den Umständen nach als vertraulich anzusehenden Informationen der jeweils anderen Seite. Vertrauliche Informationen von Sapient sind insbesondere dieser Auftrag sowie die Arbeitsmethoden, Ansätze, Tutorials, Verfahren, Techniken, Algorithmen und Prozesse von Sapient, ohne dass sie durch entsprechenden schriftlichen Hinweis, einen Stempel oder eine Legende als solche gekennzeichnet sein müssen.
  2. Ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes (10.1) umfasst der Begriff "Vertrauliche Informationen" nicht Informationen, (i) die öffentlich bekannt sind, (ii) die rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, (iii) die zum Zeitpunkt der Weitergabe von Sapient gegenüber bereits im Besitz der Empfängerpartei sind, ohne dass diese diesbezüglich einer Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegt oder eine solche Vereinbarung bekannt ist oder bekannt sein müsste, (iv) die von der Empfängerpartei unabhängig entwickelt wurden, (v) die von Sapient veröffentlicht werden, sowie (vi) solche Informationen, für die die Vertraulichkeitsverpflichtung von Sapient schriftlich aufgehoben wurde.
  3. Beide Vertragspartner sind verpflichtet, Vertrauliche Informationen ausschließlich zu Zwecken des Auftrags zu verwenden und diese nicht an Dritte weiterzugeben. Mit Sapient im Sinne des Art. 15 AktG verbundene Unternehmen und deren Mitarbeiter, sowie externe Berater oder Parteien, die einer beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen, gelten nicht als Dritte im Sinne dieser Bestimmung.
  4. Der Auftragnehmer wird diese Geheimhaltungsverpflichtung und Informationen, für deren Offenbarung eine gesetzliche Verpflichtung oder behördliche Vorschrift besteht, einhalten.
  5. Sowohl Sapient als auch der Auftragnehmer sind verpflichtet, ihre jeweiligen Mitarbeiter und/oder Subunternehmer/Freelancer auf die Einhaltung der Vertraulichkeitsvereinbarung oder Verpflichtung gemäß 10.2 zu verpflichten.
  6. §§ 3, 5 GeschGehG bleiben von den Regelungen der vorliegenden Ziffer 10 unberührt.

11. Mangelhafte Lieferung

  1. Der Auftragnehmer hat einem Verlangen von Sapient auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache unverzüglich nachzukommen. Der Auftragnehmer wird bis zur vollständigen Erfüllung der Mängelbeseitigungsobliegenheit eine Zwischenlösung bereitstellen, soweit dies möglich und im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels angemessen ist.
  2. Ist der Auftragnehmer mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten beauftragt, schuldet er die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls soweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung oder sonstigen Produktbeschreibung des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbesondere im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.
  3. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Sapient beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von Sapient für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt die Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw. bei offensichtlichen Mängeln ab Lieferung abgesetzt wird.
  4. Unbeschadet der gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Ziff. 11.3 gilt: Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von Sapient durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von Sapient gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, kann Sapient den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für Sapient unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohenden Eintritts unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Sapient den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
  5. Im Übrigen bleiben die Mängelbeseitigung an den Arbeitsergebnissen durchgeführte Maßnahmen vom Auftragnehmer unverzüglich kostenlos im Source Code und der Programmdokumentation zu dokumentieren.

12. Open Source Software

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Sapient rechtzeitig, spätestens mit Auftragsbestätigung, darauf hinzuweisen, ob seine Lieferungen und Leistungen Open Source Komponenten enthalten. Bei Open Source Komponenten handelt es sich um Hardware, Software oder sonstige Informationen, die beliebigen Nutzern lizenzgebührenfrei mit dem Recht zur Bearbeitung bzw. Verbreitung auf der Grundlage einer entsprechenden Lizenz überlassen werden (z. B. GPL, LGPL, MIT License etc.).
  2. Enthalten die Arbeitsergebnisse, Leistungen und/oder Lieferungen Open Source Komponenten, so hat der Auftragnehmer die Verpflichtung, alle anwendbaren Open Source Lizenzen einzuhalten sowie Sapient alle Rechte einzuräumen und Informationen zu übermitteln, die Sapient zur Einhaltung dieser Lizenzpflichten benötigt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Sapient unverzüglich nach Auftragsbestätigung Folgendes zu liefern: (a) einen Quellcode der verwendeten Open-Source-Software, einschließlich Skripten und Informationen zur Generierung, wenn die geltenden Lizenzen dies verlangen, und (b) eine Auflistung aller enthaltenen Open-Source Komponenten und deren Versionen, aller anwendbaren Lizenztexte und Copyright- bzw. Autorenhinweise.
  3. Die Verwendung von Open Source Software, die sogenannten Copyleft-Lizenzbedingungen unterliegt (zum Beispiel der GNU General Public License (GPL), der GNU Lesser General Public License (LGPL) oder der Mozilla Public License (MPL)), bedarf der vorherigen gesonderten schriftlichen Zustimmung von Sapient.

13. Produkthaftung

  1. Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er Sapient insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

14. Verjährung

  1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragspartner verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen Sapient geltend machen kann.
  3. Die Verjährungsfristen im Kaufrecht einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit Sapient wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

15. Antikorruptionsregelung

  1. Der Auftragnehmer sichert zu und verpflichtet sich gegenüber Sapient, dass
    • er alle anwendbaren Gesetze, Vorschriften und sonstigen gesetzlichen Anforderungen zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption beachtet,
    • keines seiner Organe und keiner seiner Arbeitnehmer oder Vertreter einen Vorteil (finanziell oder anderweitig) anbieten, versprechen, geben, annehmen oder anfordern darf, um eine illegale Handlung oder einen Vertrauensbruch herbeizuführen oder um eine Handlung oder Entscheidung einer Person als Vertreter der anderen Partei unter Verletzung geltender Gesetze in Bezug auf die Bekämpfung von Bestechung oder Korruption unangemessen zu beeinflussen;
    • er bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der Vereinbarung jederzeit die Anti-Bestechungs- und Anti-Korruptionsrichtlinien von Publicis (Muttersgesellschaft von Sapient) einhalten (und deren Einhaltung durch etwaige Tochter- und Beteiligungsgesellschaften und deren Organe, leitenden Angestellten, Arbeitnehmer und Vertreter sicherstellt) wird, die von Zeit zu Zeit aktualisiert wird und unter https://publicisgroup-csr.smart-data.com/assets/archives/en/Janus-Anti-BriberyAnti-Corruption.pdf eingesehen werden kann.
  2. Der Lieferant erkennt an, dass die Nichteinhaltung der Richtlinie dazu führen kann, dass Sapient alle bestehenden Bestellungen storniert und die Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten außerordentlich kündigen kann.

16. Sonstiges

  1. Die vorliegenden AEB unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und dem UN-Kaufrecht.
  2. Der Gerichtsstand ist für Streitigkeiten zwischen Sapient und Kunden und für Streitigkeiten zwischen Sapient und Kunden, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben, München. Sapient ist jedoch berechtigt, auch die Gerichte am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden anzurufen.
  3. Sämtliche zwischen den Vertragspartnern getroffenen Abreden sowie von den Bestimmungen dieser AEB abweichende oder zusätzlich getroffene Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Soweit in diesen AEB Schriftformerfordernisse bestehen, sind diese Schriftformerfordernisse zu beachten.
  4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Durch keine der Bestimmungen dieses Vertrages wird eine Partei zum Bevollmächtigten, (Handels-)Vertreter, Partner oder Joint-Venture-Partner der jeweils anderen Partei.